Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23024
BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19 (https://dejure.org/2021,23024)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2021 - X ZR 58/19 (https://dejure.org/2021,23024)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 (https://dejure.org/2021,23024)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,23024) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des aktuellen Stands der Technik bei einem Patent

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitssache: Anwendung eines generell bestimmte Nachteile aufweisenden Mittels - Führungsschienenanordnung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 4
    Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine ...

  • rechtsportal.de

    PatG § 4
    Ermittlung des aktuellen Stands der Technik bei einem Patent

  • datenbank.nwb.de

    Führungsschienenanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1079
  • GRUR 2021, 1277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19
    Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19
    Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

  • BGH, 13.07.2020 - X ZR 90/18

    Signalübertragungssystem

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - X ZR 58/19
    Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

  • BPatG, 04.07.2022 - 4 Ni 23/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647, Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074, Rn. 49 - Signalübertragungssystem; Urteil vom 15. Juni 2021, X ZR 58/19, GRUR 2021, 1277, Rn. 4 - Führungsschienenanordnung).

    Wenn ein bestimmtes Mittel - wie vorliegend das Vorsehen von mindestens einem Verschleißblech - als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (BGH GRUR 2021, 1277 - Führungsschienenanordnung).

    Vielmehr kann der Fachmann vorliegend ohne erfinderisches Zutun Vor- und Nachteile, nämlich den damit erzielbaren Verschleißschutz und den damit verbundenen Mehraufwand, abwägen und sich im Ergebnis für das allgemein bekannte und objektiv zweckmäßige Mittel Verschleißbleche entscheiden (vgl. BGH GRUR 2021, 1277 - Führungsschienenanordnung).

    Dass andere Vorgehensweisen in Betracht kamen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH GRUR 2021, 1277 - Führungsschienenanordnung, Rn. 61).

  • BPatG, 19.10.2021 - 4 Ni 41/19
    bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 3 auch nicht mit der Begründung verneint werden, die gefundene Lösung habe ihrer Art nach als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgemeinen fachmännischen Wissen gehört und Anlass für die Heranziehung dieser Lösung habe bereits deshalb bestanden, weil die Nutzung im konkreten Zusammenhang funktional objektiv zweckmäßig sei und aus fachlicher Sicht nichts gegen eine Anwendung im konkreten Fall spreche (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19, LS, Rn. 47 - Führungsschienenanordnung).
  • BPatG, 30.06.2021 - 7 Ni 55/19

    Ein im Internet frei zugängliches und vor dem Anmeldetag im Videoportal "Youtube"

    Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BGH kann der Einsatz eines solchen, sich als objektiv zweckmäßig erscheinenden Mittels durchaus erfinderisch sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2018, 509 (516) - "Spinfrequenz" - und Urteil vom 15.06.2021 (X ZR 58/19) - "Führungsschienenanordnung", abgedruckt z. B. in: GRUR-RS 2021, 20068, Rz. 47 ff.).
  • BPatG, 20.09.2023 - 8 Ni 14/23
    Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn es für den Fachmann nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (s. BGH Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, Rn. 50f; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Führungsschienenanordnung, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716, Rdnr. 29 - Kinderbett im Anschluss an BGH, 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).
  • BPatG, 07.09.2022 - 6 Ni 12/22

    Patentnichtigkeitssache - "Bremssystem mit elektromotorisch angetriebenem

    Denn wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19, GRUR 2011, 1277 (LS) - Führungsschienenanordnung, BGH, Urteil vom 11. März 2014 -X ZR 139/10 -, GRUR 2014, 647, Rdnr. 26 - Farbversorgungssystem).
  • BPatG, 16.01.2023 - 7 Ni 18/20
    oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; GRUR 2018, 509, Rn. 113 - Spinfrequenz; GRUR 2021, 1277 - Führungsschienenanordnung, m. w. N.).
  • BPatG, 23.11.2022 - 4 Ni 4/22
    Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten, von der Klägerin in Bezug genommene Grundsatz, kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; BGH GRUR 2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett; GRUR 2020, 1074, Rn. 49 - Signalübertragungssystem; GRUR 2021, 1277, Rn. 47 - Führungsschienenanordnung).
  • BPatG, 04.08.2021 - 9 W (pat) 63/19
    auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, X ZR 58/19 - Führungsschienenanordnung).
  • BPatG, 13.04.2022 - 9 W (pat) 19/18
    Weil der Fachmann demnach einen jeden Ventilatorflügel mit dessen Hauptplatte dem praktischen Bedarfsfall angepasst zu gestalten hat und hierfür stets auch eine Hauptplatte mit gegenüber den Flügeln geringerem Durchmesser in Betracht kommt, und eine vollständige wie teilweise oder fehlende Abdeckung der sich zwischen den zum Zwecke der Wasserableitung mehrfach anzuordnenden zylinderförmigen Wände ergebenden Räume die Folge dieser konstruktiven, im Ermessen des Fachmanns liegenden Gestaltvorgabe ist, liegt eine der Vorschrift des Merkmals M16d V entsprechende Ausführung im fachmännischen Können (vgl. hierzu auch: BGH GRUR 2021, 1277 ff. - "Führungsschienenanordnung").
  • BPatG, 23.03.2022 - 9 W (pat) 47/19
    Ausführungsformen in Betracht kommen, vgl. BGH GRUR 2021, 1277 - Führungsschienenanordnung; BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht